Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2008

Geschäftszahl

2007/09/0320

Rechtssatz

Das im E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hervorgehobene Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist.