Verwaltungsgerichtshof
20.11.2008
2007/09/0288
Ausgehend von der Verwirklichung des objektiven Tatbildes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG hätte der Bf, der Masseverwalter in einem Konkurs über das Vermögen der das gegenständliche Lokal betreibenden Gesellschaft war, zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung Umstände, die sein mangelndes Verschulden darzutun geeignet sind, etwa das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, darzutun und nachzuweisen gehabt. Auch für einen berufsmäßigen Masseverwalter mit der von ihm angegebenen durchschnittlichen Anzahl an Konkursen (im Schnitt 30 bis 40 zeitlich parallel geführte Insolvenzverfahren) ist - ohne die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu überspannen - etwa die Bestellung eines (etwa bereits zum Betrieb gehörenden) verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG gangbar. Es erscheint jedenfalls nicht vertretbar, dass sich ein Masseverwalter seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit allein mit der Begründung entziehen könnte, dass er bei einer geringeren Anzahl von gleichzeitig betreuten Insolvenzverfahren einen wirtschaftlichen Nachteil erleide. Rein ökonomische Umstände rechtfertigen bzw. entschuldigen jedenfalls nicht die Verletzung gesetzlicher Vorgaben.