Verwaltungsgerichtshof
24.03.2009
2007/09/0287
Die Gesetzesstelle des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG entbindet die Behörde nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Artikel 6, MRK entsprechendes Verfahren durchzuführen.