Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2010

Geschäftszahl

2007/09/0223

Rechtssatz

Der VwGH übersieht zwar letztlich nicht, dass der mit dem angefochtenen Einleitungsbeschluss erhobene Vorwurf ein Verhalten des Beamten betrifft, das nicht zur Gänze von den gegen ihn bei der Disziplinarkommission erster Instanz erstatteten Disziplinaranzeigen der Dienstbehörde erfasst ist, weil damit ein bis zum Bescheid vom 6. Juli 2007 andauerndes Verhalten vorgeworfen wird. Von dem im Disziplinarverfahren - auch nach dem Tir GdBG 1970 - bestehenden Grundsatz, dass ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission nur auf Grund einer von der Dienstbehörde erstatteten Disziplinaranzeige oder einer Selbstanzeige eingeleitet werden darf, und ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission ohne Disziplinaranzeige der Dienstbehörde oder Selbstanzeige unzulässig ist (Hinweis E 13. Oktober 1994, Zl. 92/09/0376), wird damit jedoch deswegen nicht abgegangen, weil hier ein fortgesetztes Verhalten vorgeworfen wird, das dem Grunde nach jedenfalls von der Disziplinaranzeige erfasst ist, und kein Zweifel daran besteht, dass die Dienstbehörde dieses Verhalten - sollte es andauern - auch über den Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige hinaus disziplinär geahndet wissen wollte.