Verwaltungsgerichtshof
02.07.2010
2007/09/0223
Mit E 15. November 2007, 2007/12/0037, ist die mit Bescheid der Dienstbehörde erfolgte Untersagung der Nebenbeschäftigung des Beamten für rechtswidrig erkannt worden. Daraus ergibt sich jedoch deswegen nicht die Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Ausspruches im angefochtenen Einleitungsbeschluss. Die Dienstbehörde ist zum Ausspruch eines Untersagungsbescheides betreffend eine Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Tir GdBG 1970 zwar nicht ermächtigt, weil eine unzulässige Nebenbeschäftigung schon vom Gesetz selbst untersagt ist vergleiche E 15. November 2007, 2007/12/0037). Der mit dem angefochtenen Einleitungsbeschluss gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Ausübung einer untersagten Nebenbeschäftigung kann daher als Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen dieses schon vom Gesetz selbst aufgestellte Verbot verstanden werden, weshalb sich dieser Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erweist. Das Beschwerdevorbringen, es habe für den Ausspruch des Verbotes der Nebenbeschäftigung keine Zuständigkeit bestanden, führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, auch dann wenn man, wie der Bamte, dieses Verbot als eine Weisung versteht.