Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2010

Geschäftszahl

2007/09/0141

Rechtssatz

Dadurch, dass in einem Verhandlungsbeschluss kein Termin der mündlichen Disziplinarverhandlung angeführt ist, wird der Beamte nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.