Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Geschäftszahl

2007/08/0237

Rechtssatz

Zwar ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG berücksichtigungswürdig zu sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234). Die belangte Behörde hat sich aber auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der mehrfachen Vereitelung zugewiesener Beschäftigungen seine generelle Arbeitsunwilligkeit dokumentiert habe. Sie ging davon aus, dass die Annahme einer generellen Arbeitsunwilligkeit auch durch die kurzzeitige Aufnahme einer Beschäftigung, die noch dazu vom Beschwerdeführer selbst beendet worden war, nicht beseitigt werden könne. Es kann der belangten Behörde im Hinblick darauf, dass es nach dem zitierten Erkenntnis auch auf die sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ankommt, nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall keine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilte.