Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.2008

Geschäftszahl

2007/08/0234

Rechtssatz

Die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung hat unverzüglich zu erfolgen. (Hier Ausführungen, dass die belangte Behörde zu Recht den Beginn der Arbeitsunwilligkeit der Beschwerdeführerin mit Ablauf der vom AMS für die Bewerbungen gesetzten, mit sieben Tagen nicht unangemessen kurzen Frist angenommen hat.)