Verwaltungsgerichtshof
02.04.2008
2007/08/0234
Die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung hat unverzüglich zu erfolgen. (Hier Ausführungen, dass die belangte Behörde zu Recht den Beginn der Arbeitsunwilligkeit der Beschwerdeführerin mit Ablauf der vom AMS für die Bewerbungen gesetzten, mit sieben Tagen nicht unangemessen kurzen Frist angenommen hat.)