Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl. 94/08/0150).Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl. 94/08/0150).