Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2010

Geschäftszahl

2007/08/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/08/0082 E 26. November 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG zu werten vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0041, mwN).