Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2009

Geschäftszahl

2007/08/0142

Rechtssatz

Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein nach außen als Gesellschaftsverhältnis deklariertes Rechtsverhältnis nach der tatsächlich von den Parteien gehandhabten Praxis als Arbeitsvertrag oder als freier Dienstvertrag zu qualifizieren ist vergleiche den Beschluss des OGH vom 20. August 2008, Zl. 9 ObA 17/08b).