Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2008

Geschäftszahl

2007/08/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0650 E 27. Juli 2001 RS 1

(Hier mit dem Zusatz: Dasselbe gilt für die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, GSVG)

Stammrechtssatz

Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter anderem das Erkenntnis vom 24. November 1992, 88/08/0284, mit weiteren Judikaturhinweisen sowie die Erkenntnisse vom 16. März 1993, 92/08/0158, und vom 30. Juni 1998, 98/08/0097) ist die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG grundsätzlich (das heißt sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist.