Verwaltungsgerichtshof
16.02.2011
2007/08/0123
Aus dem Umstand, dass ausdrückliche Regelungen über die Haftung des Produzenten einer Opernaufführung für deren Erfolg in dem vom Produzenten mit dem Veranstalter der Aufführung abgeschlossenen Gastspielvertrag fehlen, kann nicht geschlossen werden, dass die sich aus den anwendbaren allgemeinen zivilrechtlichen Regeln ergebende Haftung des Werkunternehmers abbedungen worden wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/08/0124