Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2011

Geschäftszahl

2007/08/0123

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass ausdrückliche Regelungen über die Haftung des Produzenten einer Opernaufführung für deren Erfolg in dem vom Produzenten mit dem Veranstalter der Aufführung abgeschlossenen Gastspielvertrag fehlen, kann nicht geschlossen werden, dass die sich aus den anwendbaren allgemeinen zivilrechtlichen Regeln ergebende Haftung des Werkunternehmers abbedungen worden wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/08/0124