Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2011

Geschäftszahl

2007/08/0123

Rechtssatz

Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Behörde in der Herstellung einer gesamten Opernproduktion im Rahmen der vom Veranstalter mit dem Produzenten abgeschlossenen Gastspielverträge ein von der Leistung des Veranstalters - der den Veranstaltungsort samt Infrastruktur und das nichtkünstlerische Personal (Ordner, Statisten) bereitstellt und die kommerzielle Abwicklung und Vermarktung gegenüber dem Publikum (Kartenverkauf, Werbung) organisiert - unterscheidbares Werk gesehen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/08/0124