Verwaltungsgerichtshof
16.02.2011
2007/08/0123
Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Behörde in der Herstellung einer gesamten Opernproduktion im Rahmen der vom Veranstalter mit dem Produzenten abgeschlossenen Gastspielverträge ein von der Leistung des Veranstalters - der den Veranstaltungsort samt Infrastruktur und das nichtkünstlerische Personal (Ordner, Statisten) bereitstellt und die kommerzielle Abwicklung und Vermarktung gegenüber dem Publikum (Kartenverkauf, Werbung) organisiert - unterscheidbares Werk gesehen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/08/0124