Verwaltungsgerichtshof
07.05.2008
2007/08/0084
Das AMS hat, wenn auf das gegenständliche Dienstverhältnis kein Kollektivvertrag anwendbar ist, zu beurteilen, ob es sich bei der angebotenen Entlohnung für die konkrete Beschäftigung um ein angemessenes Entgelt im Sinne des Paragraph 1152, ABGB handelt, also um ein Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0177, mwN).