Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2007/07/0172

Rechtssatz

Ob Paragraph 32, AWG 2002 und Paragraph 11, VerpackV 1996 Sammel- und Verwertungssystemen einen Kontrahierungszwang auferlegen, dem nur durch Abschluss von Verträgen zwischen dem Verpflichteten im Sinne des Paragraph 3, VerpackV 1996 und dem System Rechnung getragen werden kann, ist nicht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 zu klären, sondern im Wege einer Klage. Der VwGH vertrtritt die Ansicht, dass die Frage des Kontrahierungszwangs im Zivilrechtsweg zu klären ist.