Verwaltungsgerichtshof
17.12.2008
2007/07/0160
Eine Vereinbarung kann die Übertragung eines Wasserbenutzungsrechtes unabhängig von der Beurkundung der Vereinbarung und einer wasserrechtlichen Bewilligung bewirken. Dies aber stets nur bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WRG 1959, also bei Vorliegen eines dinglichen Wasserbenutzungsrechtes und einer Übertragung von Liegenschaften oder Betriebsanlagen, mit denen diese Rechte iSd Paragraph 22, WRG 1959 verbunden sind (Hinweis E 2. Oktober 1997, 97/07/0082).