Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2011

Geschäftszahl

2007/07/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0229 E 26. Juni 1996 RS 5

(hier nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Das Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Beurteilung des Übereinstimmens der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt. Im Überprüfungsverfahren das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Vorhaben einzuwenden, ist einer Verfahrenspartei weder dann verwehrt, wenn sie im Bewilligungsverfahren übergangen wurde (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0203; E 27.9.1994, 94/07/0054), noch dann, wenn sie im Bewilligungsverfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben hat (Hinweis E 27.6.1995, 92/07/0140), soferne sie nur innerhalb des Überprüfungsverfahrens nicht einen in diesem Verfahren erfolgten Eintritt von Präklusion nach Paragraph 42, AVG gegen sich gelten lassen muß (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0203).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070151.X02