Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Geschäftszahl

2007/07/0138

Rechtssatz

Der Abschluss von Flurbereinigungsverträgen oder -übereinkommen ist - worauf die belangte Behörde zutreffend hinwies - Sache der Parteien des Verfahrens und kann von der Behörde nicht erzwungen werden. Die Agrarbehörde kann nicht von Amts wegen mittels Flurbereinigungsverträgen oder -übereinkommen anstelle eines Flurbereinigungsverfahrens vorgehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/07/0139

2007/07/0140

2007/07/0143

2007/07/0142

2007/07/0141