Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Geschäftszahl

2007/07/0138

Rechtssatz

Die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens kann nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ FlVfLG 1975 dann erfolgen, wenn ua. das Ziel der Zusammenlegung erreicht werden kann (Paragraph eins,). Paragraph eins, legcit nennt als eine der Ziele eines Zusammenlegungsverfahrens die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach ökologischen Gesichtspunkten. Die Einleitung eines solchen Verfahrens soll immer dann möglich sein, wenn sich bei einer Grobprüfung (bei einer überschlägigen Beurteilung) ergibt, dass die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens im betroffenen Gebiet erreicht werden können. Die Detailprüfung und die Ausgestaltung der neuen Flureinteilung ist den nachfolgenden Verfahrensabschnitten vorbehalten, an denen die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke als Verfahrensparteien mitwirken. Erst bei Kenntnis genauerer Planungen über die zukünftige Gestaltung von Wegen, Anlagen oder sonstigen Maßnahmen kommt auch eine detailliertere Bewertung der Umweltaspekte in Frage vergleiche dazu insbesondere die Paragraphen 14, 14 a und 14 b legcit). Es ist aber durchaus möglich, dass erst in einem der nachfolgenden Verfahrensabschnitte hervorkommt, dass die Ziele der Flurbereinigung nicht erreicht werden können. Für diesen Fall hat das NÖ FlVfLG 1975 Vorsorge getroffen; nach Paragraph 5, legcit muss die Behörde das Verfahren mit Verordnung (bzw im Falle einer Flurbereinigung: mit Bescheid) einstellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die in Paragraph 2, Absatz 2, legcit genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/07/0139

2007/07/0140

2007/07/0143

2007/07/0142

2007/07/0141