Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Geschäftszahl

2007/07/0138

Rechtssatz

Die Behörde hat vor Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens Erhebungen darüber durchzuführen, in welchem Umfang die in Paragraph eins, NÖ FlVfLG 1975 beschriebenen Nachteile in dem in Aussicht genommenen Gebiet vorhanden und welche Maßnahmen voraussichtlich auszuführen sind (Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 41, NÖ FlVfLG 1975). Aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, legcit können aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Eigentümers einer in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Liegenschaft abgeleitet werden. Dass ein Verfahren nur dann eingeleitet werden darf, wenn die Erreichbarkeit der Kommassierungsziele gegeben sind und der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspricht, ist eine Vorschrift, welche der Agrarbehörde im Interesse der Verwaltungsökonomie eine Abwägung der für und gegen die Einleitung eines Kommassierungsverfahrens sprechenden Faktoren im Sinne einer überschlägigen Gegenüberstellung von Aufwand und Erfolg auferlegt. Dass eine Verfahrenspartei aus dieser Vorschrift eine Rechtswidrigkeit des Einleitungsbescheides für sich nicht ableiten kann, ergibt sich zwangsläufig schon aus der Unquantifizierbarkeit des Kommassierungserfolges, der in Paragraph eins, Absatz eins und 2 legcit durch die Erreichbarkeit von Zielen, insbesondere gerade auch einer Beseitigung von Mängeln der Agrarstruktur, mit Worten beschrieben ist, die es schlechthin nicht zulassen, den anzustrebenden Erfolg in Zahlen auszudrücken (Hinweis E 11. März 1999, 98/07/0133; ergangen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph 2, Absatz 2, NÖ FlVfLG 1975, dem damaligen Paragraph 3, Absatz 2, NÖ FlVfLG 1975 in der Fassung Landesgesetzblatt 6650-4)).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/07/0139

2007/07/0140

2007/07/0143

2007/07/0142

2007/07/0141