Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Geschäftszahl

2007/07/0133

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt.