Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Geschäftszahl

2007/07/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0237 E 25. Mai 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt durch die Konkurseröffnung in Ansehung von Verwaltungsverfahren grundsätzlich kein Verfahrensstillstand ein, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990, betreffend Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, und vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, mwN).