Verwaltungsgerichtshof
26.05.2011
2007/07/0126
Paragraph 38, WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Die Bewilligung ist aber nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte. Die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 ist gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahren einer Überschwemmung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant.