Verwaltungsgerichtshof
15.11.2007
2007/07/0118
Ein Gutachten kann zwar die sachverhaltsmäßige Grundlage für die rechtliche Beurteilung von Einwendungen darstellen; es bedarf aber in der Begründung eines Bescheides einer Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen im Rahmen der - der Behörde allein obliegenden - Beurteilung der Rechtsfrage. Die unkommentierte Wiedergabe eines Gutachtens kann eine solche Auseinandersetzung aber nicht ersetzen.
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070118.X03