Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2008

Geschäftszahl

2007/07/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0016 E 26. Mai 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage nach der organisatorisch engen Verbundenheit einer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera b, GewO 1994 mit der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge, die einerseits der zu prüfenden nebengewerblichen Tätigkeit und andererseits dem Betrieb der eigentlichen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft dienen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X13