Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2008

Geschäftszahl

2007/07/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0244 E 8. Oktober 1982 VwSlg 10844 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Was den Tätigkeitstypus nach der Ziffer eins, des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1973 anlangt, ist nicht auf das dem Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" allgemein innewohnende Begriffsmerkmal der Unterordnung gegenüber der Land- und Forstwirtschaft zurückzugreifen. Die Tätigkeiten, deren Zuordnung zum Typus nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 in Frage steht, sind vielmehr an dem in dieser Gesetzesstelle diesbezüglich ausdrücklich vorgesehenen Tatbestandselement "soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt" zu messen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X08