Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Geschäftszahl

2007/07/0106

Rechtssatz

Für die Einräumung eines Bringungsrechtes kommt es zwar ua auf die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung an. Es ist aber durchaus denkbar, dass auf einer Grundfläche mehrere zweckmäßige Bewirtschaftungsformen bestehen, wobei es dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke frei steht, welche dieser Bewirtschaftungsarten er wählt. Die Grundstückseigentümerin kann daher keinesfalls gezwungen werden, anstatt der von ihr seit jeher durchgeführten und auch in Zukunft beabsichtigten Wiesenbewirtschaftung eine Bewirtschaftung in Form der Holzwirtschaft durchzuführen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2007/07/0112