Verwaltungsgerichtshof
30.10.2008
2007/07/0106
Für die Einräumung eines Bringungsrechtes kommt es zwar ua auf die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung an. Es ist aber durchaus denkbar, dass auf einer Grundfläche mehrere zweckmäßige Bewirtschaftungsformen bestehen, wobei es dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke frei steht, welche dieser Bewirtschaftungsarten er wählt. Die Grundstückseigentümerin kann daher keinesfalls gezwungen werden, anstatt der von ihr seit jeher durchgeführten und auch in Zukunft beabsichtigten Wiesenbewirtschaftung eine Bewirtschaftung in Form der Holzwirtschaft durchzuführen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2007/07/0112