Verwaltungsgerichtshof
24.07.2008
2007/07/0100
GRS wie 2003/07/0087 E 8. Juli 2004 RS 2
(hier nur letzter Halbsatz)
Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (Hinweis E 20. September 1990, 86/07/0208).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/07/0013