Verwaltungsgerichtshof
30.09.2010
2007/07/0090
Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG 1989 macht die Ausnahme von der Beitragspflicht für mineralische Baurestmassen - abgesehen von der Gewährleistung gleichbleibender Qualität - nur davon abhängig, dass sie im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG 1989 (fallbezogen: Vornehmen von Geländeanpassungen durch die Errichtung von Unterbauten für Straßen und Fundamente) verwendet wurden. Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG 1989 ist es daher keine Voraussetzung, dass bei Geländeaufschüttungen die Verwendung von "Recyclingmaterial" bautechnisch unbedingt notwendig sein muss, also dass (aus bautechnischen Gründen) statt dessen nicht auch Bodenaushub zum Einsatz hätte kommen können.