Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Geschäftszahl

2007/07/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0122 E 10. Juli 1997 RS 5

Stammrechtssatz

Bei einer Restwassermenge, die zwar ausreicht, um die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers zu gewährleisten, bei der aber für die Fischerei ein Schaden entsteht, ist der Fischereiberechtigte berechtigt, eine Restwassermenge zu fordern, bei der für die Fischerei kein Schaden entsteht. Dieser Forderung braucht jedoch nicht Rechnung getragen zu werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde.