Verwaltungsgerichtshof
30.10.2008
2007/07/0075
Fehlen in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Nassbaggerung im Privatgutachten Unterlagen, so ist es Sache der Behörde, das Amtssachverständigengutachten, das das Fehlen der Unterlagen konstatiert hat, zu analysieren und - erforderlichenfalls mit Hilfe des Amtssachverständigen - daraus einen dem Gutachten anzuschließenden, die Möglichkeiten des Paragraph 103, WRG 1959 berücksichtigenden Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen die beschwerdeführende Partei noch beizubringen hat. Die bloße Übermittlung des Amtssachverständigengutachtens, aus dem dies nicht zweifelsfrei hervorgeht, stellt keinen dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar, der die Behörde zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen Unterlassung der Mängelbehebung berechtigte.