Verwaltungsgerichtshof
28.04.2011
2007/07/0071
GRS wie 90/07/0047 E 28. Jänner 1992 VwSlg 13570 A/1992 RS 2
Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis E 12.3.1991, 87/07/0015).