Verwaltungsgerichtshof
28.04.2011
2007/07/0071
GRS wie 2306/76 E 13. Juli 1978 RS 1
(hier ohne den letzten Halbsatz)
Der "bisher Berechtigte" gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war, auch wenn er zur Zeit der Vorschreibung der Vorkehrungen nur noch Miteigentümer ist.