Verwaltungsgerichtshof
30.09.2010
2007/07/0053
GRS wie 86/10/0025 E 17. März 1986 VwSlg 12071 A/1986 RS 2 (Hier: Auch für die Frage der Wahrung der Entscheidungsfrist des Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 kommt es auf die durch die Zustellung bewirkte Erlassung des Bescheides an.)
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam (Hinweis B 7.4.1964, 0077/64, VwSlg 6289 A/1964, E 8.10.1980, 3525/78, VwSlg 10253 A/1980). Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (Hinweis E 17.5.1965, 1023/64, VwSlg 6693 A/1965).