Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2007/07/0050
Da das Kollaudierungsverfahren eine "andere Angelegenheit" iSd Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 darstellt, hat der Sachfällige unter bestimmten Voraussetzungen seinem Gegner die ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen. "Sachfälliger" ist derjenige, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Dies kann sowohl jene Partei sein, die durch ihren Antrag das Verfahren ausgelöst hat als auch ihr Gegner.