Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2007/07/0050
Bei der Prüfung des Befangenheitsgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist entscheidend, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Amtssachverständigen zu zweifeln. So kann Befangenheit dann vorliegen, wenn bei einem unbefangenen Außenstehenden begründeterweise Zweifel an der unparteiischen Entscheidungsfindung entstehen.