Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Geschäftszahl

2007/07/0050

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Befangenheitsgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist entscheidend, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Amtssachverständigen zu zweifeln. So kann Befangenheit dann vorliegen, wenn bei einem unbefangenen Außenstehenden begründeterweise Zweifel an der unparteiischen Entscheidungsfindung entstehen.