Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2007/07/0050
GRS wie 89/05/0118 E 10. Oktober 1989 RS 3
Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes ist das Vorbringen von Befangenheitsgründen auf seine Berechtigung hin zu prüfen, wäre doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen.