Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Geschäftszahl

2007/07/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0152 E 14. Juni 1991 RS 2

(Hier mit dem Zusatz: Ein das erstinstanzliche Verfahren abschließender Bescheid existiert daher nicht mehr.)

Stammrechtssatz

Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, letzterer verliert durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen (Hinweis E 28.5.1963, 1404/62).