Verwaltungsgerichtshof
29.05.2008
2007/07/0040
GRS wie 88/17/0152 E 14. Juni 1991 RS 2
(Hier mit dem Zusatz: Ein das erstinstanzliche Verfahren abschließender Bescheid existiert daher nicht mehr.)
Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, letzterer verliert durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen (Hinweis E 28.5.1963, 1404/62).