Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.2010

Geschäftszahl

2007/07/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0151 E 12. Dezember 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Die Vorschriften des WRG betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen greifen nicht nur dort, wo eine Gefährung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden kann. Paragraph 31, Absatz 3, WRG ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen.