Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2007/07/0032
Dem Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 kann nicht entnommen werden, dass (als Voraussetzung für seine Zulässigkeit) im Antrag eines Betroffenen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages die zur Beseitigung der unzulässigen Neuerung im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen angeführt werden müssen. (Hier: Die Erteilung eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz AVG mit der Folge, dass der Antrag bei dessen Nichterfüllung zurückgewiesen wird, kam daher von vornherein nicht in Betracht.)