Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2008

Geschäftszahl

2007/07/0026

Rechtssatz

Aus einer Satzungsbestimmung, wonach sich jedes Mitglied an die von der Vollversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse zu halten hat, kann nicht abgeleitet werden, dass es diesen Organen nicht erlaubt wäre, durch - nach den Bestimmungen der Satzung ordnungsgemäß gefasste - neue Beschlüsse von bereits gefassten Beschlüssen abzugehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/07/0027