Verwaltungsgerichtshof
24.04.2008
2007/07/0026
GRS wie 97/07/0216 E 17. Mai 2001 RS 2
(hier nur erster Satz)
Grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft können grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an der Willensbildung in der Agrargemeinschaft zu bewirken (E 13.12.1994, 92/07/0084). Für eine unter irreführender Bekanntgabe des Gegenstandes einer Satzungsänderung abgehaltene Vollversammlung und das damit bewirkte Anwesenheitsquorum der Mitglieder sowie die dadurch zustande gekommene Willensbildung kann nichts anderes gelten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/07/0027