Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Geschäftszahl

2007/07/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0039 E 26. April 2001 RS 1

(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, bei Gewässern, deren Hochwasserabflussgrenzen nicht ins Wasserbuch eingetragen seien, existiere gar kein solches Gebiet, ist unzutreffend. Die Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch (Paragraph 38, Absatz 3, WRG) hat bloß deklaratorischen Charakter.