Verwaltungsgerichtshof
26.03.2009
2007/07/0013
Es ist fraglich, ob nicht Schnee aufgrund des fließenden Überganges seiner Aggregatzustände den flüssigen Stoffen zugeordnet werden kann. Die Frage einer richtlinienkonformen Interpretation stellt sich schon deswegen nicht, weil Schnee nicht unter die Abfallrichtlinie fällt vergleiche die Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2007, 89 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, römisch 23 . GP, Erl. S. 13, wo eine diesbezügliche Rechtsauffassung der europäischen Kommission wiedergegeben wird).