Verwaltungsgerichtshof
26.03.2009
2007/07/0013
Der Begriff "Stoffe" im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 umfasst jedenfalls von seinem Wortlaut her auch Schnee. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Umweltrechtsänderungsgesetz 2005 vergleiche die RV, 1147 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, römisch 22 . GP, Erl. S. 14 f) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wenn dort davon die Rede ist, dass alle Wässer erfasst werden sollen, dann besagt das nur, dass umfassend alles was als Wasser anzusehen ist von dieser Bestimmung erfasst wird, es besagt aber nichts darüber aus, dass nicht auch andere Stoffe erfasst sind.