Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2010

Geschäftszahl

2007/07/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0003 E 28. März 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, wobei die Berichtigung eines Bescheides auch nach der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 233 und 253 zu Paragraph 62, AVG referierte Judikatur).