Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Geschäftszahl

2007/06/0337

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt kein Mitspracherecht dahin zu, ob die Bauwerberin das Gesamtvorhaben in mehrere Abschnitte zerteilt oder nicht, zumal nach dem Stmk. BauG (siehe Paragraph 4, Ziffer 41,) die Nachbarstellung nicht auf eine bestimmte Entfernung des Grundstückes des Nachbarn zum Vorhaben beschränkt ist, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob vom Vorhaben Einwirkungen (im Sinne dieser Gesetzesstelle) auf sein Grundstück ausgehen können. Dass durch die schrittweise Bebauung bislang unbebauter Flächen mit Wohnhäusern die Emissionslage allmählich verändert wird, liegt in der Natur der Sache, macht aber eine solche widmungskonforme Bauführung für sich allein nicht unzulässig. Weshalb durch die Splitterung des Bauverfahrens "zu hohe Geschoßteile genehmigt" worden seien, sagt die Nachbarin nicht, wobei ihr zur Höhe für sich allein ebenfalls kein Mitspracherecht zukommt (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0066).