Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Geschäftszahl

2007/06/0300

Rechtssatz

Ein Verlust der Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG in den seit dem 1. Jänner 1999 geltenden Fassungen war im Paragraph 42, AVG in der Fassung bis Ende 1998 (also vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) nicht vorgesehen, auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Parteistellung hätte verlieren sollen: Paragraph 8 a, Slbg BauPolG in all seinen Fassungen seit der Stammfassung (Wiederverlautbarung 1997) knüpft an den Ablauf der darin normierten Frist nicht den Verlust der Parteistellung, sondern den Verlust des Rechtes, (wirksam) Einwendungen zu erheben. Hat ein Nachbar in diesem Sinne das Recht verloren, wirksam Einwendungen zu erheben, ist er nicht anders zu behandeln als ein Nachbar, der im Sinne des Paragraph 42, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, präkludiert war: das heißt, seine Berufung ist nicht (mangels Parteistellung) zurückzuweisen, sondern abzuweisen (siehe dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, VwSlg 10317 A/1980, uva).