Verwaltungsgerichtshof
31.03.2009
2007/06/0235
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen, dass ein von vorneherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 2000/21/0079).