Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Geschäftszahl

2007/06/0235

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen, dass ein von vorneherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 2000/21/0079).